[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-126":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259317,"§ 126","126","Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen","Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen","(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder\n2.eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.\n(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.","OWIG - Einzelne Ordnungswidrigkeiten - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen - § 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder\n2.eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.\n(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 125","Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens","125",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 124","Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen","124",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 123","Einziehung, Unbrauchbarmachung","123",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 127","Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können","127",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 128","Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen","128",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 129","Einziehung","129",[],false]