[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259199,"§ 22","22","Einziehung von Gegenständen","(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.\n(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn 1.die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder\n2.die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.","OWIG - Allgemeine Vorschriften - Einziehung von Gegenständen - § 22 Einziehung von Gegenständen\n\n(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.\n(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn 1.die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder\n2.die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.",{"teil":20,"abschnitt":21},"Erster Teil","Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Tatmehrheit","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Tateinheit","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Grundsatz der Verhältnismäßigkeit","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Einziehung des Wertersatzes","25",[],false]