[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259210,"§ 32","32","Ruhen der Verfolgungsverjährung","Verjährung","(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.\n(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.","OWIG - Allgemeine Vorschriften - Verjährung - § 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung\n\n(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.\n(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Siebenter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31","Verfolgungsverjährung","31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29a","Einziehung des Wertes von Taterträgen","29a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33","Unterbrechung der Verfolgungsverjährung","33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 34","Vollstreckungsverjährung","34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 35","Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde","35",[],false]