[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259212,"§ 34","34","Vollstreckungsverjährung","Verjährung","(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.\n(2) Die Verjährungsfrist beträgt 1.fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,\n2.drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.\n(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.\n(4) Die Verjährung ruht, solange 1.nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,\n2.die Vollstreckung ausgesetzt ist oder\n3.eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.","OWIG - Allgemeine Vorschriften - Verjährung - § 34 Vollstreckungsverjährung\n\n(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.\n(2) Die Verjährungsfrist beträgt 1.fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,\n2.drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.\n(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.\n(4) Die Verjährung ruht, solange 1.nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,\n2.die Vollstreckung ausgesetzt ist oder\n3.eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Siebenter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Unterbrechung der Verfolgungsverjährung","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Ruhen der Verfolgungsverjährung","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Verfolgungsverjährung","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37","Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde","37",[],false]