[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259232,"§ 50","50","Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde","Allgemeine Verfahrensvorschriften","(1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.\n(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.","OWIG - Bußgeldverfahren - Allgemeine Verfahrensvorschriften - § 50 Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde\n\n(1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.\n(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49d","Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte","49d",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49c","Dateiregelungen","49c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 49b","Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke","49b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Wiedereinsetzung in den vorigen Stand","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Aufgaben der Polizei","53",[],false]