[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259235,"§ 53","53","Aufgaben der Polizei","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.\n(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.","OWIG - Bußgeldverfahren - Vorverfahren - Allgemeine Vorschriften - § 53 Aufgaben der Polizei\n\n(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.\n(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 52","Wiedereinsetzung in den vorigen Stand","52",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 51","Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde","51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 50","Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde","50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 54",null,"54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 55","Anhörung des Betroffenen","55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 56","Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde","56",[],false]