[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-79":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259263,"§ 79","79","Rechtsbeschwerde","Rechtsmittel","(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1.gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,\n2.eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,\n3.der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,\n4.der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder\n5.durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.\nGegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).\n(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.\n(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.\n(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.\n(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.\n(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.","OWIG - Bußgeldverfahren - Einspruch und gerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - § 79 Rechtsbeschwerde\n\n(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1.gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,\n2.eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,\n3.der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,\n4.der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder\n5.durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.\nGegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).\n(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.\n(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.\n(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.\n(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.\n(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 78","Weitere Verfahrensvereinfachungen","78",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 77b","Absehen von Urteilsgründen","77b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 77a","Vereinfachte Art der Beweisaufnahme","77a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 80","Zulassung der Rechtsbeschwerde","80",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 80a","Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte","80a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 81","Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren","81",[50,57,63,69,74,79,84,90,95,100],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – 6 AR 1\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:240625B6AR1.25.0","1. 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Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.","2025-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE726032025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.03.2025 – KRB 101\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:100325BKRB101.23.0",null,"2025-03-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708352025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – 4 StR 94\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:101023B4STR94.22.0","Die antragsgemäß nicht auf einen konkreten Termin bezogene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG wirkt bei Verlegung des Hauptverhandlungstermins fort, so dass ein Entbindungsbeschluss des Gerichts für den neuen Termin nicht erneut beantragt und erlassen werden muss.","2023-10-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303692024.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":60,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.03.2023 – 4 StR 84\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:160323B4STR84.22.0","2023-03-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623552023.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":60,"date":77,"source_url":78,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – 4 StR 181\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:300322B4STR181.21.0","2022-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE629732022.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":60,"date":82,"source_url":83,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 07.07.2021 – 2 BvR 2200\u002F18","ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210707.2bvr220018","2021-07-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE444302101.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 4 StR 526\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:161220B4STR526.19.0","Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.","2020-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310882021.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":60,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 18.06.2020 – 1 StR 95\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:180620B1STR95.20.0","2020-06-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE626112020.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":60,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – KRB 37\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:090719BKRB37.19.0","2019-07-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE628252019.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 14.02.2017 – 4 StR 422\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:140217B4STR422.15.0","Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.","2017-02-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302982017.zip",false]