[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-86":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259271,"§ 86","86","Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren","Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens","(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.\n(2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.\n(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.","OWIG - Bußgeldverfahren - Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens - § 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren\n\n(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.\n(2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.\n(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Siebenter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 85","Wiederaufnahme des Verfahrens","85",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 84","Wirkung der Rechtskraft","84",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 83","Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten","83",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 87","Anordnung der Einziehung","87",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 88","Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen","88",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 89","Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen","89",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – 3 StR 239\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:011025B2STR239.25.0",null,"2025-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE726052025.zip","rechtsprechung",false]