[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259273,"§ 88","88","Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen","Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen","(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 428 Absatz 2 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.\n(3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.","OWIG - Bußgeldverfahren - Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen - § 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen\n\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 428 Absatz 2 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.\n(3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Achter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 87","Anordnung der Einziehung","87",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 86","Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren","86",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 85","Wiederaufnahme des Verfahrens","85",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 89","Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen","89",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 90","Vollstreckung des Bußgeldbescheides","90",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 91","Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung","91",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.06.2019 – KRB 10\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:210619BKRB10.18.0",null,"2019-06-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE626452019.zip","rechtsprechung",false]