[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259186,"§ 9","9","Handeln für einen anderen","Grundlagen der Ahndung","(1) Handelt jemand 1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,\n2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder\n3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen,\nso ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.\n(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1.beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder\n2.ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,\nund handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.","OWIG - Allgemeine Vorschriften - Grundlagen der Ahndung - § 9 Handeln für einen anderen\n\n(1) Handelt jemand 1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,\n2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder\n3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen,\nso ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.\n(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1.beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder\n2.ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,\nund handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Begehen durch Unterlassen","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Ort der Handlung","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Zeit der Handlung","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Vorsatz und Fahrlässigkeit","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Irrtum","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Verantwortlichkeit","12",[50,57,63,69,73,79,85,91,98,104],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.09.2024 – KRB 101\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:170924BKRB101.23.0","Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung; daran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (C-450\u002F19 - Eltel) festzuhalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - KRB 25\u002F20, WuW 2020, 615 Rn. 17 - Unterlassenes Angebot, mwN).","2024-09-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710802024.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 29.05.2024 – 3 StR 507\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:290524U3STR507.22.0",null,"2024-05-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE665292024.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 30.03.2023 – 8 AZR 120\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:300323.U.8AZR120.22.0","Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG stellt - ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG - kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem\u002Fden Geschäftsführer\u002Fn der Gesellschaft dar.","2023-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066340.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":60,"date":67,"source_url":72,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 30.03.2023 – 8 AZR 199\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:300323.U.8AZR199.22.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066341.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 16.06.2020 – VI ZR 253\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:160620UVIZR253.19.0","Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 OWiG (Festhaltung Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71\u002F19, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486\u002F18, VersR 2019, 1517 Rn. 26 ff.).","2020-06-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308332020.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 10.12.2019 – VI ZR 71\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:101219UVIZR71.19.0","1. Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 OWiG (Festhaltung Senatsurteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486\u002F18, VersR 2019, 1517 Rn. 26 ff.).\n2. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG kann unter Verweis auf einen solchen Irrtum des Täters mithin nur dann verneint werden, wenn der Irrtum und seine Unvermeidbarkeit positiv festgestellt sind.","2019-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307782020.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 30.07.2019 – VI ZR 486\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:300719UVIZR486.18.0","1. Ein gegen den Organwalter einer juristischen Person, die unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringt, gerichteter Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG setzt unter anderem voraus, dass der betreffende Organwalter vorsätzlich gehandelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263\u002F17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 48).\n2. Der Vorsatz ist nach bußgeldrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (Fortführung Senatsurteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222\u002F82, NJW 1985, 134, 135, juris Rn. 14 f.).\n3. Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 OWiG (Fortführung Senatsurteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263\u002F17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 49; BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416\u002F16, NJW 2018, 3467 Rn. 9 ff.).","2019-07-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308762019.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":97},"C-513\u002F17 – Verfahren auf Betreiben von Josef Baumgartner","ECLI:EU:C:2018:772","Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Straßenverkehr – Verordnung (EG) Nr. 561\u002F2006 – Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 – Verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines im Hoheitsgebiet des Sitzmitgliedstaats eines Unternehmens begangenen Verstoßes, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats verhängt wird, in dem der Verstoß festgestellt wurde","2018-09-26","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62017CJ0513","eurlex_caselaw",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 10.07.2018 – VI ZR 263\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:100718UVIZR263.17.0","1. Eine \"Annahme von Geldern\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG liegt auch dann vor, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm \"nur\" Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer zu Investitionszwecken ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt.\n2. Ein qualifizierter Rangrücktritt steht der Annahme eines für ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erforderlichen unbedingten Rückzahlungsanspruchs nur dann entgegen, wenn die entsprechende Vereinbarung - gegebenenfalls auch AGB-rechtlich - wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2018, 4 StR 408\u002F17, NJW 2018, 1486 Rn. 20 ff., 32).\n3. Einem Verbotsirrtum unterliegt im Rahmen von § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG auch, wer die Erlaubnisbedürftigkeit seiner Geschäfte nach § 32 Abs. 1 KWG zwar nicht ausschließen kann, sie aber nicht billigend in Kauf nimmt, weil er auf die Erlaubnisfreiheit vertraut (Fortführung Senatsurteil vom 16. Mai 2017, VI ZR 266\u002F16, NJW 2017, 2463 Rn. 25).\n4. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums.\n5. Eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG kann auch in der Kündigung einer abgetretenen Lebensversicherung und Einziehung des Rückkaufswertes liegen, wenn der Zessionar nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung des Rückkaufswertes übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013, IV ZR 46\u002F13, NJW 2014, 847 Rn. 16).\n6. Zum sachlichen Schutzbereich von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG.","2018-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313052018.zip",{"title":105,"ecli":106,"leitsatz":60,"date":107,"source_url":108,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:090517U1STR265.16.0","2017-05-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE617832017.zip",false]