[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-97":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259282,"§ 97","97","Vollstreckung der Erzwingungshaft","Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen","(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.\n(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.\n(3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.","OWIG - Bußgeldverfahren - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen - § 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft\n\n(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.\n(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.\n(3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Neunter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 96","Anordnung von Erzwingungshaft","96",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 95","Beitreibung der Geldbuße","95",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 94","Verrechnung von Teilbeträgen","94",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 98","Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende","98",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 99","Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten","99",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 100","Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung","100",[],false]