[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ozg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ozg","Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fozg\u002Fxml.zip",1259348,"§ 11","11","Monitoring und Evaluierung; Ermittlung der Erfüllungsaufwände",null,"Die für die Verwaltungsdigitalisierung zuständigen Ministerien der Länder und des Bundes 1.führen unter Einbeziehung des IT-Planungsrates beginnend mit dem 24. Juli 2024 fortlaufend ein Monitoring zu der Umsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes durch und beauftragen eine fachunabhängige wissenschaftliche Einrichtung, dieses Gesetz alle drei Jahre, erstmals nach Ablauf von drei Jahren nach dem 24. Juli 2024, zu evaluieren und\n2.ermitteln im Rahmen der Evaluierung nach Nummer 1 auf der Basis einer Erhebung des IT-Planungsrates zum 1. Januar 2026, zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030 die sich aus diesem Gesetz, dem Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – und dem E-Government-Gesetz ergebenden Erfüllungsaufwände, soweit die Vorschriften auch für die Länder gelten. Dies gilt auch für die auf Basis der in diesen Gesetzen enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigungen zu erlassenden Rechtsverordnungen mit zukünftiger Wirkung.\nDie Evaluationsberichte werden elektronisch veröffentlicht.","OZG - § 11 Monitoring und Evaluierung; Ermittlung der Erfüllungsaufwände\n\nDie für die Verwaltungsdigitalisierung zuständigen Ministerien der Länder und des Bundes 1.führen unter Einbeziehung des IT-Planungsrates beginnend mit dem 24. Juli 2024 fortlaufend ein Monitoring zu der Umsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes durch und beauftragen eine fachunabhängige wissenschaftliche Einrichtung, dieses Gesetz alle drei Jahre, erstmals nach Ablauf von drei Jahren nach dem 24. Juli 2024, zu evaluieren und\n2.ermitteln im Rahmen der Evaluierung nach Nummer 1 auf der Basis einer Erhebung des IT-Planungsrates zum 1. Januar 2026, zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030 die sich aus diesem Gesetz, dem Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – und dem E-Government-Gesetz ergebenden Erfüllungsaufwände, soweit die Vorschriften auch für die Länder gelten. Dies gilt auch für die auf Basis der in diesen Gesetzen enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigungen zu erlassenden Rechtsverordnungen mit zukünftiger Wirkung.\nDie Evaluationsberichte werden elektronisch veröffentlicht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Datenschutzcockpit; Verordnungsermächtigung","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9a","Grundsätze der elektronischen Abwicklung über Verwaltungsportale; Schriftformersatz","9a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Bekanntgabe des Verwaltungsaktes","9",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Übergangsregelungen zu § 3; Verordnungsermächtigungen","12",[],false]