[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pa_g_1986-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pa_g_1986","Passgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-04-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpa_g_1986\u002Fxml.zip",1259387,"§ 24","24","Straftaten","Straf- und Bußgeldvorschriften","(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes 1.aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Pass versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist oder\n2.aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.\n(2) Der Versuch ist strafbar.","PA_G_1986 - Straf- und Bußgeldvorschriften - § 24 Straftaten\n\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes 1.aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Pass versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist oder\n2.aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.\n(2) Der Versuch ist strafbar.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Weisungsbefugnis","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22a","Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern","22a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Verarbeitung und Nutzung der Daten im Passregister","22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Ordnungswidrigkeiten","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Bußgeldbehörden","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Allgemeine Verwaltungsvorschriften","27",[],false]