[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pa_g_1986-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pa_g_1986","Passgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-04-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpa_g_1986\u002Fxml.zip",1259388,"§ 25","25","Ordnungswidrigkeiten","Straf- und Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,\n2.durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,\n3.sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,\n4.entgegen § 15 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n5.entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt.\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder\n2.entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.\n(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.","PA_G_1986 - Straf- und Bußgeldvorschriften - § 25 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,\n2.durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,\n3.sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,\n4.entgegen § 15 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n5.entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt.\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder\n2.entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.\n(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Straftaten","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Weisungsbefugnis","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22a","Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern","22a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Bußgeldbehörden","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Allgemeine Verwaltungsvorschriften","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27a","Regelungsbefugnisse der Länder","27a",[],false]