[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-packmausbv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"packmausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpackmausbv\u002Fxml.zip",1259414,"§ 5","5","Durchführung der Berufsausbildung",null,"(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(3) (weggefallen)","PACKMAUSBV - § 5 Durchführung der Berufsausbildung\n\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(3) (weggefallen)",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Struktur der Berufsausbildung","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Dauer der Berufsausbildung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Zwischenprüfung","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Abschlussprüfung","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Gewichtungs- und Bestehensregelung","8",[],false]