[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-packmausbv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"packmausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpackmausbv\u002Fxml.zip",1259417,"§ 8","8","Gewichtungs- und Bestehensregelung",null,"(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.PrüfungsbereichPackmittelproduktion\tmit 50 Prozent,\n2.PrüfungsbereichAuftragsplanung\tmit 20 Prozent,\n3.PrüfungsbereichProzesstechnologie\tmit 20 Prozent,\n4.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","PACKMAUSBV - § 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung\n\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.PrüfungsbereichPackmittelproduktion\tmit 50 Prozent,\n2.PrüfungsbereichAuftragsplanung\tmit 20 Prozent,\n3.PrüfungsbereichProzesstechnologie\tmit 20 Prozent,\n4.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Abschlussprüfung","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Zwischenprüfung","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Durchführung der Berufsausbildung","5",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Anrechnungsregelung","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","10",[],false]