[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pangv_2022-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pangv_2022","Preisangabenverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpangv_2022\u002Fxml.zip",3771547,"§ 6","6","Preisangaben bei Fernabsatzverträgen","Grundvorschriften","(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben, 1.dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und\n2.ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.\n(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.","PANGV_2022 - Grundvorschriften - § 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen\n\n(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben, 1.dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und\n2.ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.\n(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Pflicht zur Angabe des Grundpreises","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Rückerstattbare Sicherheit","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Preisermäßigungen","9",[],false]