[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pangv_2022-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pangv_2022","Preisangabenverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpangv_2022\u002Fxml.zip",3771549,"§ 8","8","Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen","Grundvorschriften","(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig 1.bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder\n2.bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.\n(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.","PANGV_2022 - Grundvorschriften - § 8 Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen\n\n(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig 1.bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder\n2.bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.\n(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Rückerstattbare Sicherheit","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Preisangaben bei Fernabsatzverträgen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Preisermäßigungen","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Preisangaben im Handel","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren","11",[],false]