[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-paptechausbv_2010-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"paptechausbv_2010","Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen\u002Fzur Papiertechnologin ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpaptechausbv_2010\u002Fxml.zip",1259504,"§ 11","11","Inhalt von Teil 2 der Abschlussprüfung",null,"(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","PAPTECHAUSBV_2010 - § 11 Inhalt von Teil 2 der Abschlussprüfung\n\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Prüfungsbereiche von Teil 1 der Abschlussprüfung","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“","14",[],false]