[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-paptechausbv_2010-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"paptechausbv_2010","Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen\u002Fzur Papiertechnologin ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpaptechausbv_2010\u002Fxml.zip",1259497,"§ 4","4","Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild",null,"(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen\u002F zur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1.\tFertigungsverfahren Produktion,\n2.\tSteuern und Regeln von Produktionsprozessen,\n3.\tRoh-, Faser- und Hilfsstoffe,\n4.\tInstandhaltung,\n5.\tVeredelung und Ausrüstung,\n6.\tWasserver- und -entsorgung;\nAbschnitt B\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:\n1.\tZellstoff,\n2.\tAltpapier,\n3.\tHolzstoff,\n4.\tAusrüstung,\n5.\tVeredelung,\n6.\tProduktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff,\n7.\tStoffaufbereitung,\n8.\tHydraulik und Pneumatik,\n9.\tMechanik,\n10.\tMessen, Steuern, Regeln,\n11.\tElektrotechnik,\n12.\tEnergieerzeugung;\nAbschnitt C\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1.\tBerufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2.\tAufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3.\tSicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4.\tUmweltschutz,\n5.\tUmgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,\n6.\tArbeitsorganisation und Kommunikation,\n7.\tQualitätssicherung.","PAPTECHAUSBV_2010 - § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen\u002F zur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1.\tFertigungsverfahren Produktion,\n2.\tSteuern und Regeln von Produktionsprozessen,\n3.\tRoh-, Faser- und Hilfsstoffe,\n4.\tInstandhaltung,\n5.\tVeredelung und Ausrüstung,\n6.\tWasserver- und -entsorgung;\nAbschnitt B\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:\n1.\tZellstoff,\n2.\tAltpapier,\n3.\tHolzstoff,\n4.\tAusrüstung,\n5.\tVeredelung,\n6.\tProduktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff,\n7.\tStoffaufbereitung,\n8.\tHydraulik und Pneumatik,\n9.\tMechanik,\n10.\tMessen, Steuern, Regeln,\n11.\tElektrotechnik,\n12.\tEnergieerzeugung;\nAbschnitt C\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1.\tBerufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2.\tAufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3.\tSicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4.\tUmweltschutz,\n5.\tUmgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,\n6.\tArbeitsorganisation und Kommunikation,\n7.\tQualitätssicherung.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Struktur der Berufsausbildung","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Dauer der Berufsausbildung","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Durchführung der Berufsausbildung","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Inhalt von Teil 1 der Abschlussprüfung","7",[],false]