[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-parlbg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"parlbg","Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über\nden Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-03-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fparlbg\u002Fxml.zip",1259550,"§ 5","5","Nachträgliche Zustimmung",null,"(1) Einsätze bei Gefahr im Verzug, die keinen Aufschub dulden, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für Einsätze zur Rettung von Menschen aus besonderen Gefahrenlagen, solange durch die öffentliche Befassung des Bundestages das Leben der zu rettenden Menschen gefährdet würde.\n(2) Der Bundestag ist vor Beginn und während des Einsatzes in geeigneter Weise zu unterrichten.\n(3) Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzüglich nachzuholen. Lehnt der Bundestag den Antrag ab, ist der Einsatz zu beenden.","PARLBG - § 5 Nachträgliche Zustimmung\n\n(1) Einsätze bei Gefahr im Verzug, die keinen Aufschub dulden, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für Einsätze zur Rettung von Menschen aus besonderen Gefahrenlagen, solange durch die öffentliche Befassung des Bundestages das Leben der zu rettenden Menschen gefährdet würde.\n(2) Der Bundestag ist vor Beginn und während des Einsatzes in geeigneter Weise zu unterrichten.\n(3) Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzüglich nachzuholen. Lehnt der Bundestag den Antrag ab, ist der Einsatz zu beenden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Vereinfachtes Zustimmungsverfahren","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Antrag","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Begriffsbestimmung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Unterrichtungspflicht","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Verlängerung von Einsätzen","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Rückholrecht","8",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerfG, Urt. v. 23.09.2015 – 2 BvE 6\u002F11","ECLI:DE:BVerfG:2015:es20150923.2bve000611","1. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland und unabhängig davon, ob diese einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter haben.\n2. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. In diesem Fall muss sie das Parlament umgehend mit dem fortdauernden Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen.\n3. Die Voraussetzungen dieser Eilentscheidungsbefugnis der Bundesregierung sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar.\n4. Ist ein von der Bundesregierung bei Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer nachträglichen Parlamentsbefassung bereits beendet und eine rechtserhebliche parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte deshalb nicht mehr möglich, verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die Bundesregierung nicht, eine Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Einsatz herbeizuführen. Die Bundesregierung muss den Bundestag jedoch unverzüglich und qualifiziert über den Einsatz unterrichten.","2015-09-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE410491501.zip","rechtsprechung",false]