[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-parlbg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"parlbg","Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über\nden Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-03-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fparlbg\u002Fxml.zip",1259551,"§ 6","6","Unterrichtungspflicht",null,"(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.\n(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.","PARLBG - § 6 Unterrichtungspflicht\n\n(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.\n(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Nachträgliche Zustimmung","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Vereinfachtes Zustimmungsverfahren","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Antrag","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Verlängerung von Einsätzen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Rückholrecht","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Inkrafttreten","9",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BGH, Urt. v. 30.04.2020 – I ZR 139\u002F15","ECLI:DE:BGH:2020:300420UIZR139.15.0","Afghanistan Papiere II\n1. Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.\n2. Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staates und seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesse ist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß §§ 93 ff. StGB - geschützt.","2020-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306032020.zip","rechtsprechung",false]