[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-partg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"partg","Gesetz über die politischen Parteien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1967-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpartg\u002Fxml.zip",1259580,"§ 13","13","Zusammensetzung der Vertreterversammlungen","Innere Ordnung","Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Satzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des Gebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen, daß die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des Stimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig gemacht werden.","PARTG - Innere Ordnung - § 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlungen\n\nDie Zusammensetzung einer Vertreterversammlung oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Satzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des Gebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen, daß die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des Stimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig gemacht werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Allgemeine Parteiausschüsse","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Vorstand","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Rechte der Mitglieder","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Parteischiedsgerichte","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Willensbildung in den Organen","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Maßnahmen gegen Gebietsverbände","16",[],false]