[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-partg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"partg","Gesetz über die politischen Parteien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1967-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpartg\u002Fxml.zip",1259583,"§ 16","16","Maßnahmen gegen Gebietsverbände","Innere Ordnung","(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen, 1.aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,\n2.welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.\n(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.\n(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.","PARTG - Innere Ordnung - § 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände\n\n(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen, 1.aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,\n2.welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.\n(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.\n(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Willensbildung in den Organen","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Parteischiedsgerichte","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Zusammensetzung der Vertreterversammlungen","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Aufstellung von Wahlbewerbern","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung","19",[],false]