[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-partg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":76},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"partg","Gesetz über die politischen Parteien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1967-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpartg\u002Fxml.zip",1259594,"§ 24","24","Rechenschaftsbericht","Rechenschaftslegung","(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil.\nEr gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.\n(2) Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.\nRechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren.\nDie Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.\n(3) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen.\nDie Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen.\nDer Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen.\nDie Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.\n(4) Die Einnahmerechnung umfasst: 1.Mitgliedsbeiträge,\n2.Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,\n3.Spenden von natürlichen Personen,\n4.Spenden von juristischen Personen,\n5.Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,\n5a.Einnahmen aus Beteiligungen,\n6.Einnahmen aus sonstigem Vermögen,\n7.Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,\n8.staatliche Mittel,\n9.sonstige Einnahmen,\n10.Zuschüsse von Gliederungen und\n11.Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.\n(5) Die Ausgaberechnung umfasst: 1.Personalausgaben,\n2.Sachausgabena)des laufenden Geschäftsbetriebes,\nb)für allgemeine politische Arbeit,\nc)für Wahlkämpfe,\nd)für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,\ne)sonstige Zinsen,\nf)Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,\ng)sonstige Ausgaben,\n3.Zuschüsse an Gliederungen und\n4.Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.\n(6) Die Vermögensbilanz umfasst: 1.Besitzposten:A.Anlagevermögen:I.Sachanlagen:1.Haus- und Grundvermögen,\n2.Geschäftsstellenausstattung,\nII.Finanzanlagen:1.Beteiligungen an Unternehmen,\n2.sonstige Finanzanlagen;\nB.Umlaufvermögen:I.Forderungen an Gliederungen,\nII.Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,\nIII.Geldbestände,\nIV.sonstige Vermögensgegenstände;\nC.Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);\n2.Schuldposten:A.Rückstellungen:I.Pensionsverpflichtungen,\nII.sonstige Rückstellungen;\nB.Verbindlichkeiten:I.Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,\nII.Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,\nIII.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,\nIV.Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,\nV.sonstige Verbindlichkeiten;\nC.Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);\n3.Reinvermögen (positiv oder negativ).\n(7) Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte umfassen muss: 1.Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt.\nDie im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen.\nBeteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;\n2.Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;\n3.im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).\n(8) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3 300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3 300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.\n(8a) Einnahmen aus Sponsoring gemäß § 27 Absatz 1b sind neben der Berücksichtigung als Einnahme in einem gesonderten Teil im Rechenschaftsbericht aufzuführen (Sponsoring-Bericht), wenn der zugewendete Bruttobetrag im Einzelfall 750 Euro oder bei mehreren Zuwendungen der gleichen Person an den gleichen Gebietsverband im Rechnungsjahr 6 000 Euro übersteigt.\nBei der Angabe im Rechenschaftsbericht sind Einnahmen aus Sponsoring 1.unter Angabe von Namen und Anschrift des Zuwendenden,\n2.des Bruttowertes der Einnahme und\n3.der Art des Sponsorings\nzu verzeichnen.\n(9) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen: 1.Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 bis 9 und deren Summe,\n2.Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 5 Nr. 1 und 2 und deren Summe,\n3.Überschuss- oder Defizitausweis,\n4.Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV und deren Summe,\n5.Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,\n6.Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),\n7.Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.\nNeben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen.\nZum Vergleich sind die Vorjahresbeträge anzugeben.\n(10) Die Anzahl der Mitglieder zum 31.\nDezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.\n(11) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügen.\n(12) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt.\nSie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.","PARTG - Rechenschaftslegung - § 24 Rechenschaftsbericht [1\u002F2]\n\n(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil.\nEr gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.\n(2) Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.\nRechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren.\nDie Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.\n(3) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen.\nDie Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen.\nDer Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen.\nDie Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.\n(4) Die Einnahmerechnung umfasst: 1.Mitgliedsbeiträge,\n2.Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,\n3.Spenden von natürlichen Personen,\n4.Spenden von juristischen Personen,\n5.Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,\n5a.Einnahmen aus Beteiligungen,\n6.Einnahmen aus sonstigem Vermögen,\n7.Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,\n8.staatliche Mittel,\n9.sonstige Einnahmen,\n10.Zuschüsse von Gliederungen und\n11.Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.\n(5) Die Ausgaberechnung umfasst: 1.Personalausgaben,\n2.Sachausgabena)des laufenden Geschäftsbetriebes,\nb)für allgemeine politische Arbeit,\nc)für Wahlkämpfe,\nd)für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,\ne)sonstige Zinsen,\nf)Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,\ng)sonstige Ausgaben,\n3.Zuschüsse an Gliederungen und\n4.Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.\n(6) Die Vermögensbilanz umfasst: 1.Besitzposten:A.Anlagevermögen:I.Sachanlagen:1.Haus- und Grundvermögen,\n2.Geschäftsstellenausstattung,\nII.Finanzanlagen:1.Beteiligungen an Unternehmen,\n2.sonstige Finanzanlagen;\nB.Umlaufvermögen:I.Forderungen an Gliederungen,\nII.Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,\nIII.Geldbestände,\nIV.sonstige Vermögensgegenstände;\nC.Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);\n2.Schuldposten:A.Rückstellungen:I.Pensionsverpflichtungen,\nII.sonstige Rückstellungen;\nB.Verbindlichkeiten:I.Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,\nII.Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,\nIII.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,\nIV.Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,\nV.sonstige Verbindlichkeiten;\nC.Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);\n3.Reinvermögen (positiv oder negativ).\n(7) Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte umfassen muss: 1.Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt.\nDie im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen.\nBeteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;\n2.Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;\n3.im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).\n(8) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen 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Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23b","Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht","23b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23a","Prüfung des Rechenschaftsberichts","23a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Spenden","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Begriff der Einnahme","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26a","Begriff der Ausgabe","26a",[49,56,62,66,71],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 13.05.2020 – 6 C 16\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2020:130520U6C16.18.0","1. Der parteienrechtliche Einnahmebegriff des § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG findet auf Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit Anwendung. Derartige Einnahmen sind nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage der Berechnung der relativen Obergrenze gemäß § 19a Abs. 4 PartG 2011 in vollem Umfang zugrunde zu legen.\n2. Eine Unternehmenstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG liegt vor, wenn die Partei selbständig und auf Dauer angelegt am Markt auftritt und im Rahmen von Rechtsgeschäften wirtschaftlich werthaltige entgeltliche Leistungen anbietet; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.","2020-05-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000461.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.07.2019 – 2 BvR 547\u002F13","ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190709.2bvr054713",null,"2019-07-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE431781901.zip",{"title":63,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":64,"source_url":65,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.02.2014 – 7 C 8\u002F12","2014-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020243.zip",{"title":67,"ecli":59,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 6 C 5\u002F12","1. Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 erforderliche Feststellung der Identität des Spenders kommt es dann nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 \u003C271 f.>).\n2. Der auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 gestützten Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel steht nicht die zeitliche Grenze für die Prüfungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 PartG 2002 entgegen.\n3. Die in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 geregelte Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige besteht auch bei Verstößen gegen die Annahme oder Veröffentlichung von Spenden, wenn die Sachverhalte vor Inkrafttretung der Regelung abgeschlossen waren und daher noch auf der Grundlage der früheren Rechtslage durch (teilweise) Rücknahme der betreffenden Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel nach § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 zu sanktionieren sind.","2013-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019615.zip",{"title":72,"ecli":59,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 12.12.2012 – 6 C 32\u002F11","1. Nach Ablauf der in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG geregelten Frist kann eine rechenschaftspflichtige Partei den von ihr eingereichten Rechenschaftsbericht grundsätzlich nur noch unter den in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG genannten Voraussetzungen als Gegenstand des vom Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a PartG eingeleiteten Prüfungsverfahrens verändern.\n2. In der Einnahmerechnung des Rechenschaftsberichts hat die Partei unter der Position \"staatliche Mittel\" (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) denjenigen Betrag anzugeben, den der Präsident des Deutschen Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr festgesetzt hat.\n3. Schließt das im Rechenschaftsbericht ausgewiesene Reinvermögen des Rechnungsjahres nicht lückenlos an die Angabe des Reinvermögens des Vorjahres an, muss der Rechenschaftsbericht zur Aufklärung der der Anschlusslücke zugrunde liegenden Unstimmigkeiten eine ausdrückliche Erläuterung der Differenz im Rahmen des der Vermögensbilanz nach § 24 Abs. 7 PartG hinzuzufügenden Erläuterungsteils enthalten.\n4. Die Anwendung der Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 PartG verstößt jedenfalls dann nicht gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn ein besonnen und gewissenhaft handelnder Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmenden Partei die Unrichtigkeit des eingereichten Rechenschaftsberichts hätte erkennen und vermeiden können.","2012-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019384.zip",false]