[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-passv_2007-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"passv_2007","Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpassv_2007\u002Fxml.zip",9760055,"§ 2","2","Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik","Allgemeine Vorschriften","Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an 1.die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,\n2.die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,\n3.die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und\n4.das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde.\nDie Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.","PASSV_2007 - Allgemeine Vorschriften - § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik\n\nNach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an 1.die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,\n2.die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,\n3.die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und\n4.das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde.\nDie Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Zertifizierung von Systemkomponenten","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters","5",[],false]