[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-passv_2007-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"passv_2007","Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpassv_2007\u002Fxml.zip",9866105,"§ 22","22","Gültigkeitsdauer des Passersatzes","Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere","Die Gültigkeitsdauer 1.eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), oder\n2.eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8),\nist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.","PASSV_2007 - Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere - § 22 Gültigkeitsdauer des Passersatzes\n\nDie Gültigkeitsdauer 1.eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), oder\n2.eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8),\nist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Lichtbilder für den Passersatz","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Passersatz","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Andere Regelungen für einen Passersatz","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Ausstellung","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Gültigkeitsdauer","25",[],false]