[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-passv_2007-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"passv_2007","Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpassv_2007\u002Fxml.zip",9866110,"§ 27","27","Gebühren","Gebühren und Auslagen","(1) An Gebühren sind zu erheben 1.\tfür die Ausstellung\na)\teines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,\t70 Euro,\nb)\teines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\t37,50 Euro,\nc)\teines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 2a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr\t22 Euro,\nd)\teines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren\t32 Euro,\ne)\teines vorläufigen Reisepasses\t26 Euro,\nf)\teines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)\t16 Euro,\ng)\teines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\t32 Euro,\nh)\teines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)\t8 Euro,\n2.\tfür die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises\t6 Euro,\n3.\tfür die Zustellung nach § 17 Absatz 2\t15 Euro,\n4.\tfür ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweilsin Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren\t6 Euro.\n(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln 1.für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis h und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;\n2.für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.\n(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 36 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 49 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben.\n(4) Gebühren sind nicht zu erheben 1.für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;\n2.für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;\n3.für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweis.","PASSV_2007 - Gebühren und Auslagen - § 27 Gebühren\n\n(1) An Gebühren sind zu erheben 1.\tfür die Ausstellung\na)\teines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,\t70 Euro,\nb)\teines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\t37,50 Euro,\nc)\teines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 2a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr\t22 Euro,\nd)\teines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren\t32 Euro,\ne)\teines vorläufigen Reisepasses\t26 Euro,\nf)\teines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)\t16 Euro,\ng)\teines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)\t32 Euro,\nh)\teines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)\t8 Euro,\n2.\tfür die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises\t6 Euro,\n3.\tfür die Zustellung nach § 17 Absatz 2\t15 Euro,\n4.\tfür ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweilsin Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren\t6 Euro.\n(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln 1.für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis h und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;\n2.für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.\n(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 36 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 49 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben.\n(4) Gebühren sind nicht zu erheben 1.für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;\n2.für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;\n3.für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweis.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Rückgabe","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Gültigkeitsdauer","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Ausstellung","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28","Ermäßigung und Befreiung von Gebühren","28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 29","Übergangsregelung","29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1","(zu § 2 Absatz 1)","anlage-1",[],false]