[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-passv_2007-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"passv_2007","Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpassv_2007\u002Fxml.zip",9760057,"§ 4","4","Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren","Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde","(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.\n(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist: 1.die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder\n2.die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.","PASSV_2007 - Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde - § 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren\n\n(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.\n(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist: 1.die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder\n2.die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Zertifizierung von Systemkomponenten","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Pflichten des Cloudanbieters","7",[],false]