[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-passv_2007-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"passv_2007","Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpassv_2007\u002Fxml.zip",9760058,"§ 5","5","Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters","Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde","(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt.\n(2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.\n(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden.\n(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.","PASSV_2007 - Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde - § 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters\n\n(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt.\n(2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.\n(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden.\n(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Zertifizierung von Systemkomponenten","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Pflichten des Cloudanbieters","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters","8",[],false]