[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwaprv-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwaprv","Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwaprv\u002Fxml.zip",1259707,"§ 27","27","Ausbildende und Lehrende","Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt","(1) Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.\n(2) Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens vierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt als rechtskundiges oder technisches Mitglied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder Richter ausgeübt wurde. Lehrende sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.","PATANWAPRV - Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes - Ausbildung - Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt - § 27 Ausbildende und Lehrende\n\n(1) Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.\n(2) Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens vierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt als rechtskundiges oder technisches Mitglied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder Richter ausgeübt wurde. Lehrende sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 26","Lehr- und Informationsveranstaltungen","26",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 25","Ausbildungsplan","25",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 24","Anwesenheitspflicht","24",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 28","Erreichen der Ausbildungsziele","28",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 29","Verlängerung der Ausbildung","29",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 30","Beendigung der Ausbildung","30",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 6\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:181121URIZ6.20.0",null,"2021-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE653502022.zip","rechtsprechung",false]