[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwaprv-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwaprv","Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwaprv\u002Fxml.zip",1259715,"§ 35","35","Prüfungstermine und Prüfungstage","Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung","(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat möglichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu bestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folgejahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann (Prüfungstermine). Jährlich sollen mindestens zwei Prüfungstermine stattfinden. Die Veröffentlichung hat im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 3 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.","PATANWAPRV - Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung - § 35 Prüfungstermine und Prüfungstage\n\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat möglichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu bestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folgejahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann (Prüfungstermine). Jährlich sollen mindestens zwei Prüfungstermine stattfinden. Die Veröffentlichung hat im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 3 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungskommission","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Prüfungskommission","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Studium im allgemeinen Recht","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Zulassungsantrag","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Prüfungsgebühr","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Rücknahme der Zulassung und Rücktritt","38",[],false]