[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwaprv-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwaprv","Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwaprv\u002Fxml.zip",1259722,"§ 42","42","Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer","Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung","(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.\n(2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind 1.die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,\n2.die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,\n3.die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und\n4.die Mitglieder der Prüfungskommission.\nDas Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen.\n(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die 1.sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,\n2.die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,\n3.einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder\n4.einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.\nDas Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.\n(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.","PATANWAPRV - Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung - § 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer\n\n(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.\n(2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind 1.die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,\n2.die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,\n3.die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und\n4.die Mitglieder der Prüfungskommission.\nDas Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen.\n(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die 1.sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,\n2.die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,\n3.einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder\n4.einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.\nDas Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.\n(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 41","Hilfsmittel und Nachteilsausgleich","41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 40","Gegenstände der Prüfung","40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 39","Bestandteile der Prüfung","39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 43","Säumnis und Verhinderung","43",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 44","Ausschluss von der Prüfung","44",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 45","Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß","45",[],false]