[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwaprv-63":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwaprv","Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwaprv\u002Fxml.zip",1259743,"§ 63","63","Zahlung und Feststellung","Sicherung des Unterhalts","(1) Das Unterhaltsdarlehen ist monatlich im Voraus zum Ersten des Monats auszuzahlen.\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf das Darlehen nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Dies gilt nicht, soweit gegen die Bewerberinnen oder Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\n(3) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder nach einem Verzicht auf seine weitere Zahlung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Höhe der Darlehensschuld durch schriftlichen Bescheid festzustellen.","PATANWAPRV - Sicherung des Unterhalts - § 63 Zahlung und Feststellung\n\n(1) Das Unterhaltsdarlehen ist monatlich im Voraus zum Ersten des Monats auszuzahlen.\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf das Darlehen nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Dies gilt nicht, soweit gegen die Bewerberinnen oder Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\n(3) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder nach einem Verzicht auf seine weitere Zahlung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Höhe der Darlehensschuld durch schriftlichen Bescheid festzustellen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 62","Auskunftspflichten und Änderungen","62",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 61","Vermögensanrechnung","61",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 60","Einkommensanrechnung","60",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 64","Verfügungen über das Darlehen","64",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 65","Rückforderungen","65",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 66","Rückzahlung","66",[],false]