[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwo-102a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwo","Patentanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-09-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwo\u002Fxml.zip",9760196,"§ 102a","102a","Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen","Allgemeine Verfahrensregeln","(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht es untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich tätig ist.\n(2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden.\n(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden patentanwaltlichen Pflichten.","PATANWO - Berufsgerichtliches Verfahren - Allgemeines - Allgemeine Verfahrensregeln - § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen\n\n(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht es untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich tätig ist.\n(2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden.\n(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden patentanwaltlichen Pflichten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Siebenter Teil","Erster Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 102","Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren","102",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 101","Akteneinsicht des Patentanwalts","101",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 100","Verteidigung","100",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 102b","Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens","102b",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 103","Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften","103",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 103a","Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften","103a",[],false]