[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwo-132":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwo","Patentanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-09-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwo\u002Fxml.zip",9760224,"§ 132","132","Voraussetzung des Verbots","Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme","(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\n(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.\n(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Patentanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.","PATANWO - Berufsgerichtliches Verfahren - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme - § 132 Voraussetzung des Verbots\n\n(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\n(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.\n(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Patentanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebenter Teil","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 131","Verfahren","131",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 130","Anordnung der Beweissicherung","130",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 129","Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof","129",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 133","Mündliche Verhandlung","133",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 134","Abstimmung über das Verbot","134",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 135","Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung","135",[],false]