[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwo-52f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwo","Patentanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-09-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwo\u002Fxml.zip",9760122,"§ 52f","52f","Zulassung","Berufliche Zusammenarbeit","(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen 1.Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und\n2.Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von a)mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder\nb)einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Patentanwälten\nfür die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).\nDie Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1.die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen,\n2.die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und\n3.der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.\nEin Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.\n(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.\n(4) Die Patentanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.","PATANWO - Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte - Berufliche Zusammenarbeit - § 52f Zulassung\n\n(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen 1.Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und\n2.Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von a)mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder\nb)einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Patentanwälten\nfür die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).\nDie Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1.die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen,\n2.die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und\n3.der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.\nEin Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.\n(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.\n(4) Die Patentanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 52e","Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft","52e",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 52d","Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit","52d",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 52c","Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe","52c",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 52g","Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht","52g",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52h","Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler","52h",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 52i","Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften","52i",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Beschl. v. 14.01.2014 – 1 BvR 2998\u002F11, 1 BvR 236\u002F12","ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140114.1bvr299811","1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen.\n2. Eine Vorgesellschaft kann den Schutz der Berufsfreiheit für sich jedenfalls insoweit in Anspruch nehmen, als ihre Funktion als notwendige Vorstufe für die erstrebte Kapitalgesellschaft dies erfordert.","2014-01-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE404851401.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 14.12.2011 – PatAnwZ 1\u002F10",null,"2011-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600012012.zip",false]