[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwo-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwo","Patentanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-09-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwo\u002Fxml.zip",9760140,"§ 60","60","Verlust der Wählbarkeit","Vorstand","(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, 1.gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,\n2.gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,\n3.gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,\n4.wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder\n5.bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.\n(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.","PATANWO - Die Patentanwaltskammer - Organe der Patentanwaltskammer - Vorstand - § 60 Verlust der Wählbarkeit\n\n(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, 1.gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,\n2.gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,\n3.gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,\n4.wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder\n5.bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.\n(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Zweiter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 59","Voraussetzungen der Wählbarkeit","59",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 58","Zusammensetzung des Vorstands","58",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 57","Stellung der Patentanwaltskammer","57",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 61","Recht zur Ablehnung der Wahl","61",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 62","Wahlperiode","62",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 63","Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds","63",[],false]