[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwo-91":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwo","Patentanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-09-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwo\u002Fxml.zip",9760173,"§ 91","91","Patentanwälte als Beisitzer","Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen","(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.\n(2) § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.\n(3) (weggefallen)","PATANWO - Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen - Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen - § 91 Patentanwälte als Beisitzer\n\n(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.\n(2) § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.\n(3) (weggefallen)",{"teil":21,"abschnitt":22},"Fünfter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 90","Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof","90",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 89","Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds","89",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 88","Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder","88",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 92","Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer","92",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 93","Beendigung des Amtes des Beisitzers","93",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 94","Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen","94",[],false]