[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwo-94c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwo","Patentanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-09-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwo\u002Fxml.zip",9760179,"§ 94c","94c","Klagegegner und Vertretung","Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen","(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten, 1.die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;\n2.deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.\n(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.","PATANWO - Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen - Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen - § 94c Klagegegner und Vertretung\n\n(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten, 1.die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;\n2.deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.\n(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Fünfter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 94b","Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung","94b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 94a","Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit","94a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 94","Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen","94",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 94d","Berufung","94d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 94e","Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse","94e",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 94f","Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren","94f",[],false]