[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwo-97b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwo","Patentanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-09-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwo\u002Fxml.zip",9760190,"§ 97b","97b","Anderweitige Ahndung","Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen","Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn 1.durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder\n2.das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.\nSatz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.","PATANWO - Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen - § 97b Anderweitige Ahndung\n\nVon einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn 1.durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder\n2.das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.\nSatz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.",{"teil":21},"Sechster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 97a","Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme","97a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 97","Verjährung von Pflichtverletzungen","97",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 96","Berufsgerichtliche Maßnahmen","96",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 98","Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren","98",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 99","Keine Verhaftung des Patentanwalts","99",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 100","Verteidigung","100",[],false]