[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwvv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwvv","Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwvv\u002Fxml.zip",9760257,"§ 1","1","Gegenstand des Verzeichnisses",null,"(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen: 1.von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland;\n2.von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.\n(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die 1.nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder\n2.als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.","PATANWVV - § 1 Gegenstand des Verzeichnisses\n\n(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen: 1.von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland;\n2.von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.\n(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die 1.nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder\n2.als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Inhalt des Verzeichnisses","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Eintragungen in das Verzeichnis","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Berichtigungen des Verzeichnisses; Auskunftsersuchen","4",[],false]