[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patanwvv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patanwvv","Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatanwvv\u002Fxml.zip",9760259,"§ 3","3","Eintragungen in das Verzeichnis",null,"Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer. Im Übrigen nimmt die Patentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden.","PATANWVV - § 3 Eintragungen in das Verzeichnis\n\nDie Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer. Im Übrigen nimmt die Patentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Inhalt des Verzeichnisses","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Gegenstand des Verzeichnisses","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Berichtigungen des Verzeichnisses; Auskunftsersuchen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Sperrung und Löschung von Eintragungen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Einsichtnahme in das Verzeichnis","6",[],false]