[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patg-100":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patg","Patentgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1936-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatg\u002Fxml.zip",1260086,"§ 100","100",null,"Rechtsbeschwerdeverfahren","(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1.eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder\n2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.\n(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: 1.wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,\n2.wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\n3.wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,\n4.wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,\n5.wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder\n6.wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.","PATG - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof - Rechtsbeschwerdeverfahren - § 100\n\n(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1.eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder\n2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.\n(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: 1.wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,\n2.wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\n3.wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,\n4.wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,\n5.wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder\n6.wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 99","99",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 98","98",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 97","97",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 101","101",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 102","102",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 103","103",[43,49,54,59,65,71,76,82,88,94],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":16,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZA 3\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA3.25.0","2026-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706222026.zip","rechtsprechung",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":46,"source_url":53,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 26.03.2026 – 35 W (pat) 437\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2026:260326B35Wpat437.23.0","Erkennung von Netzwerkbedrohungen\nWird während Streitgebrauchsmuster eines laufenden veräußert Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens das und im Register auf eine neue Rechtsinhaberin umgeschrieben, so erhält die neue Inhaberin hierdurch nicht ohne Weiteres die Beschwerdeberechtigung. Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. Die neue Rechtsinhaberin muss, um zur Beschwerde berechtigt zu sein, noch vor Beschwerdeeinlegung gemäß § 265 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Antragstellerin das Verfahren an Stelle der Rechtsvorgängerin übernommen haben (Abgrenzung zu BPatGE 33, 260 ff. = GRUR 1993, 549 ff. - Beschwerderecht).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032286.zip",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":16,"date":57,"source_url":58,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – I ZA 5\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:150126BIZA5.25.0","2026-01-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701542026.zip",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 10.12.2025 – 35 W (pat) 424\u002F22","ECLI:DE:BPatG:2025:101225B35Wpat424.22.0","Tür- und Fenstersensor\n1. Ist eine teilweise Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Erklärung auf eine unzulässige Fassung von neuen Schutzansprüchen Bezug genommen hat, so sind auch auf diesen Fall insoweit die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Scherbeneis“ anzuwenden, als keine Bindungswirkung an eine unzulässige Anspruchsfassung eintritt. Einer Antragsgegnerin ist es daher auch in diesen Fällen regelmäßig gestattet, sich später wieder auf eine zulässige, in anderer Weise beschränkte Anspruchsfassung zurückzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1997 – X ZB 11\u002F94, GRUR 1998, 910, 913 – Scherbeneis).\n2. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Neuheitsschonfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG gegeben sind, dass nämlich einerseits eine lückenlose Kette der tatsächlichen Wissensvermittlung vom Rechtsvorgänger (Erfinder) zur Gebrauchsmusterinhaberin und andererseits auch vom Erfinder zu den in Rede stehenden Vorveröffentlichungen und\u002Foder Vorbenutzungen gegeben ist, kann in bestimmten Fällen auch durch einen Beweis des ersten Anscheins erbracht sein. Der Anscheinsbeweis kann sich auch auf die Person des Erfinders selbst beziehen (in Fortführung von BPatGE 21, 62, 64).","2025-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032287.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 19.11.2025 – 35 W (pat) 440\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2025:191125B35Wpat440.23.0","Vorrichtung zur Immobilisierung\nIst während eines Gebrauchsmuster-Löschungsbeschwerdeverfahrens das Streitgebrauchsmuster erloschen und hat dessen Inhaber den Antragsteller zusätzlich von allen Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt, so tritt hinsichtlich des Löschungsverfahrens bzw. des Löschungsbeschwerdeverfahrens auch dann Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Antragsteller den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat. Begehrt der Antragsteller in diesem Falle weiterhin die Löschung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, so ist seine Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung von: BGH GRUR 2007, 996 f. - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“).\nHinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen - jedoch nicht eingelegt","2025-11-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259032133.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":16,"date":74,"source_url":75,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 08.09.2025 – 14 W (pat) 2\u002F20","ECLI:DE:BPatG:2025:080925B14Wpat2.20.0","2025-09-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032185.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 04.08.2025 – 30 W (pat) 801\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2025:200225B30Wpat801.23.0","Violette Trittleiter\nEine besondere Farbgestaltung kann im Einzelfall genügen, um die Eigenart eines Designs iSv § 2 Abs. 3 DesignG zu begründen, wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, dass die Farbgestaltung ungewöhnlich oder besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu BPatG, Beschluss vom 18.2.2021, 30 W (pat) 806\u002F18, GRUR-RS 2021, 19134 - pinke Radkappe).","2025-08-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259032074.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 28.01.2025 – 18 W (pat) 55\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2025:280125B18Wpat55.23.0","Verfahren zur Stenoseerkennung\nEin Verfahren zur automatischen Stenoseerkennung aus Bildern einer medizinischen Bildsequenz ist als Diagnostizierverfahren vom Patentschutz ausgenommen. Dies gilt auch, wenn die Durchführung des bildgebenden Verfahrens am menschlichen oder tierischem Körper nicht beansprucht wird, da dieser Schritt eine zwingende Voraussetzung für das beanspruchte Verfahren ist.","2025-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259031862.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 35 W (pat) 423\u002F18, KoF 143\u002F22","ECLI:DE:BPatG:2024:161224B35Wpat423.18.0","Bediengerät für Spiele\n1. Die Kosten einer Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - im Gegensatz zum Tätigwerden eines europäischen Patentanwalts, der im Melderegister der Patentanwaltskammer nach § 15 Abs. 4 EuPAG eingetragen ist, - nicht erstattungsfähig (in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2\u002F18, GRUR 2020, 781 - EPA-Vertreter).\n2. Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelt hat, gelten auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und in einem entsprechenden Löschungsbeschwerdeverfahren. Einer Erstattung von Doppelvertretungskosten steht nicht im Weg, dass ggf. nur ein Verfahrensbevollmächtigter, der über eine Doppelqualifikation sowohl als Patent- als auch als Rechtsanwalt verfügt, mit der Vertretung beauftragt wurde; die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG wird hierbei nur einmal angesetzt (Fortführung von BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1\u002F14, GRUR 2017, 1169 = BPatGE 56, 28, 34, und BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 35 W (pat) 10\u002F21, GRUR 2023, 910 - Step-Gymnastik I). Die vorgenannte Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten führt auch nicht dazu, dass das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren und das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren in Gebrauchsmustersachen insoweit i. S. d. Richtlinie 2004\u002F48\u002FEG unnötig kostspielige Rechtsbehelfe darstellen.\nHinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: X ZB 2\u002F25 -","2024-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259031845.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 15.05.2024 – 11 W (pat) 7\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2024:150524B11Wpat7.23.0","Exzenterspannvorrichtung\nDer Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt des Patents ursächlich auf die Beschreibung, Zeichnungen, Gerätschaften usw. des anderen beruht. Zählte das Entnommene bereits zum Zeitpunkt der unbefugten Anmeldung des Patents objektiv zum Stand der Technik bzw. entsprach dieses offensichtlich fachmännischem Handeln, so fehlt es an dieser notwendigen Kausalität.","2024-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031653.zip",false]