[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patg-123a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":70},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patg","Patentgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1936-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatg\u002Fxml.zip",1260111,"§ 123a","123a",null,"Gemeinsame Vorschriften","(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.\n(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.\n(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.\n(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.","PATG - Gemeinsame Vorschriften - § 123a\n\n(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.\n(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.\n(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.\n(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.",{"abschnitt":21},"Siebenter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 123","123",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 122a","122a",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 122","122",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 124","124",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 125","125",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 125a","125a",[43,50,55,60,65],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 12.08.2024 – 11 W (pat) 12\u002F24","ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat12.24.0","Vorrichtung zum Homogenisieren\nEinem Patentanmelder steht es frei, ob er gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung mit einem Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 123a PatG oder mit der Beschwerde nach § 73 PatG vorgehen möchte. Auch eine Kumulation beider Rechtsbehelfe ist zulässig.","2024-08-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031651.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 09.08.2024 – 1 W (pat) 3\u002F24","ECLI:DE:BPatG:2024:090824B1Wpat3.24.0","2024-08-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031687.zip",{"title":56,"ecli":16,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 04.11.2016 – 7 W (pat) 12\u002F15","Weiterbehandlung IV\nEin Weiterbehandlungsantrag unterfällt dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) und kann deshalb als elektronisches Dokument eingereicht werden.","2016-11-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE135910964.zip",{"title":61,"ecli":16,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 19.02.2015 – 7 W (pat) 52\u002F14","Weiterbehandlung III\nNachzuholende Handlung im Sinne von § 123a PatG ist jede Handlung, die sich als sachliche Stellungnahme zu den im vorangegangenen patentamtlichen Bescheid enthaltenen formellen oder inhaltlichen Beanstandungen darstellt, sei es allein durch eine Erwiderung, sei es durch die Einreichung geänderter Unterlagen. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Stellungnahme kommt es im Rahmen des § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG nicht an. Die Mängelfreiheit oder Erteilungsreife der insoweit eingereichten Unterlagen ist vielmehr erst in dem dann weiter zu führenden Prüfungsverfahren zu prüfen.","2015-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE135630964.zip",{"title":66,"ecli":16,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 16.10.2012 – 10 W (pat) 22\u002F10","Weiterbehandlung II\nIm Rahmen der Weiterbehandlung (§ 123a PatG) muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses diejenige Handlung nachgeholt werden, die innerhalb der vom Patentamt bestimmten Frist hätte vorgenommen werden müssen; ein Fristgesuch genügt hierfür nicht (so schon Senatsbeschluss BPatGE 50, 90, 93 – Weiterbehandlung I). Dies gilt auch, wenn der Zurückweisungsbeschluss unter Nichtbeachtung eines zuvor beim Patentamt eingegangenen Fristverlängerungsantrags und somit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist.","2012-10-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE129012970.zip",false]