[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patg-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patg","Patentgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1936-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatg\u002Fxml.zip",1260024,"§ 40","40",null,"Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt","(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.\n(2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.\n(3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.\n(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.\n(5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.\n(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.","PATG - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt - § 40\n\n(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.\n(2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.\n(3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.\n(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.\n(5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.\n(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 39","39",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 38","38",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 37","37",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 41","41",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 42","42",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 43","43",[43,50,55,61,66,71,76,80,85],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 25.01.2024 – 35 W (pat) 11\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2024:250124B35Wpat11.23.0","Antrieb für mobile Gegenstände\nDie Zurücknahme der Anmeldung eines Gebrauchsmusters kann bis zu dessen Eintragung (und nicht lediglich bis zur Verfügung der Eintragung) erklärt werden. Der Anmelder hat somit auch bis zum Ende einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GebrMG i. V. m. § 49 Abs. 2 PatG gewährten Aussetzung der Eintragung die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Anmeldung weiterverfolgen möchte. Führt die Anmeldung zur Eintragung des Gebrauchsmusters, weil die Anmeldung nicht rechtzeitig zurückgenommen wurde, ist die Eintragung auch dann im Patentblatt bekanntzumachen und die Gebrauchsmusterschrift zu publizieren, wenn der Gebrauchsmusterinhaber nachträglich der Eintragung widerspricht.","2024-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031384.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 14.09.2023 – 1 W (pat) 11\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2023:140923B1Wpat11.23.0","2023-09-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE239031224.zip",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":49},"BGH, Urt. v. 18.10.2022 – X ZR 36\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:181022UXZR36.21.0","Gesperre\n1. Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - X ZR 166\u002F97, juris Rn. 33).\n2. Dies gilt auch für eine frühere Patentanmeldung, deren Priorität die dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Anmeldung in Anspruch nimmt.","2022-10-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310292023.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":16,"date":64,"source_url":65,"source_type":49},"BPatG, Urt. v. 12.07.2021 – 7 Ni 7\u002F19","ECLI:DE:BPatG:2021:120721U7Ni7.19.0","2021-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE219030151.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":16,"date":69,"source_url":70,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 28.02.2019 – 7 W (pat) 22\u002F18","ECLI:DE:BPatG:2019:280219B7Wpat22.18.0","2019-02-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE199002034.zip",{"title":72,"ecli":16,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 16.12.2014 – 35 W (pat) 26\u002F13","Schwingungsabsorbierende Aufhängung\nDem Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG steht nicht im Wege, dass die Inanspruchnahme der Priorität in der Nachanmeldung möglicherweise gegen das sogenannte Verbot der Kettenpriorität verstößt.","2014-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE159015366.zip",{"title":77,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":78,"source_url":79,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 06.06.2013 – 10 W (pat) 6\u002F09","2013-06-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE139013783.zip",{"title":81,"ecli":16,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 28.10.2010 – 11  W (pat) 14\u002F09","Unterbekleidungsteil\n1. Das Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht. Die Übertragung des Prioritätsrechts auf einen Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist ebenso wie bei einer ausländischen Priorität (Unionspriorität) auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig und genügend.\n2. Zur rechtswirksamen Inanspruchnahme der Priorität muss die Übertragung des Prioritätsrechts auf den Anmelder als Rechtsnachfolger vor der Prioritätserklärung stattgefunden haben, die nach dem Anmeldetag der Nachanmeldung liegen kann.\nDa es im Patentrecht keine kleinere Zeiteinheit als einen Tag gibt und der Anmeldetag ab seinem Tagesbeginn gilt, muss das Prioritätsrecht zumindest am Tag vor der Prioritätserklärung übertragen worden sein.\n3. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen natürlichen Person ist für Patentanmeldungen nicht vorgeschrieben, so dass der Mangel der Prozessfähigkeit und die Verfahrensvoraussetzung der gesetzlichen Vertretungsmacht nicht ohne Weiteres von Amts wegen berücksichtigt werden können.","2010-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE134460964.zip",{"title":86,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":87,"source_url":88,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 27.05.2010 – 10 W (pat) 3\u002F10","2010-05-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE109006524.zip",false]