[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patg-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":90},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patg","Patentgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1936-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatg\u002Fxml.zip",1260031,"§ 47","47",null,"Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt","(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung können die Beschlüsse auch verkündet werden; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.\n(2) Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdegebühr zu belehren. Die Frist für die Beschwerde (§ 73 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123 ist entsprechend anzuwenden.","PATG - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt - § 47\n\n(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung können die Beschlüsse auch verkündet werden; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.\n(2) Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdegebühr zu belehren. Die Frist für die Beschwerde (§ 73 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123 ist entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 46","46",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 45","45",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 44","44",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 48","48",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 49","49",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 49a","49a",[43,50,55,59,63,67,72,77,82,86],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 25.01.2024 – 35 W (pat) 11\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2024:250124B35Wpat11.23.0","Antrieb für mobile Gegenstände\nDie Zurücknahme der Anmeldung eines Gebrauchsmusters kann bis zu dessen Eintragung (und nicht lediglich bis zur Verfügung der Eintragung) erklärt werden. Der Anmelder hat somit auch bis zum Ende einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GebrMG i. V. m. § 49 Abs. 2 PatG gewährten Aussetzung der Eintragung die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Anmeldung weiterverfolgen möchte. Führt die Anmeldung zur Eintragung des Gebrauchsmusters, weil die Anmeldung nicht rechtzeitig zurückgenommen wurde, ist die Eintragung auch dann im Patentblatt bekanntzumachen und die Gebrauchsmusterschrift zu publizieren, wenn der Gebrauchsmusterinhaber nachträglich der Eintragung widerspricht.","2024-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031384.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 07.11.2018 – 12 W (pat) 11\u002F18","ECLI:DE:BPatG:2018:071118B12Wpat11.18.0","2018-11-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE189016960.zip",{"title":56,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":57,"source_url":58,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 22.03.2017 – 7 W (pat) 23\u002F16","2017-03-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE179018598.zip",{"title":60,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":61,"source_url":62,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 13.02.2017 – 9 W (pat) 17\u002F12","2017-02-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE179018550.zip",{"title":64,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":65,"source_url":66,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 28.10.2015 – 9 W (pat) 43\u002F09","2015-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE159016126.zip",{"title":68,"ecli":16,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 06.07.2015 – 15 W (pat) 27\u002F12","Modifizierte Epoxidharze\nSind in einem Patentanspruch unterschiedliche Lösungen der gleichen erfinderischen Idee über die eine Verknüpfung oder eine Alternative ausdrückende Konjunktion „und\u002Foder“ verbunden, stellt eine daraus resultierende Breite des Patentanspruchs keine Frage der Klarheit, sondern eine Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit dar (vgl. auch 20 W (pat) 305\u002F02).","2015-07-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE159015846.zip",{"title":73,"ecli":16,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 24.06.2015 – 15 W (pat) 9\u002F13","Polyurethanschaum\nDer Sinngehalt der Merkmale von Patentansprüchen ist auch im Prüfungsverfahren aus der Sicht des zuständigen Fachmanns auszulegen. Sofern das zur Auslegung notwendige Wissen keinen oder nur unvollständigen Eingang in die Patentanmeldung gefunden hat, ist es durch die Prüfungsstelle zu ermitteln und gegebenenfalls zu dokumentieren, um den beanspruchten Gegenstand in nachvollziehbarer Weise für die sich anschließende Prüfung auf Patentfähigkeit festzulegen.","2015-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE159015792.zip",{"title":78,"ecli":16,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 404\u002F12","Gekühlte Backwaren\nGebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 408\u002F12, 35 W (pat) 413\u002F12 und 35 W (pat) 418\u002F12.","2014-08-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE135470964.zip",{"title":83,"ecli":16,"leitsatz":84,"date":80,"source_url":85,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 418\u002F12","Steckerstift\nGebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 404\u002F12, 35 W (pat) 408\u002F12 und 35 W (pat) 413\u002F12.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE135460964.zip",{"title":87,"ecli":16,"leitsatz":88,"date":80,"source_url":89,"source_type":49},"BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 413\u002F12","Fahrradgetriebenabe\nGebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 404\u002F12, 35 W (pat) 408\u002F12 und 35 W (pat) 418\u002F12.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE135490964.zip",false]