[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patg-49a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patg","Patentgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1936-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatg\u002Fxml.zip",1260034,"§ 49a","49a",null,"Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt","(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 und dem § 16a entspricht.\n(2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.\n(3) Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\n(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge, 1.die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;\n2.die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.\n(5) § 34 Abs. 6 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.","PATG - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt - § 49a\n\n(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 und dem § 16a entspricht.\n(2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.\n(3) Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\n(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge, 1.die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;\n2.die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.\n(5) § 34 Abs. 6 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 49","49",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 48","48",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 47","47",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 50","50",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 51","51",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 52","52",[43,48,52,56],{"title":44,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 11.12.2015 – 7 W (pat) 27\u002F15","2015-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE169016224.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":50,"source_url":51,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 26.01.2012 – 15  W (pat) 36\u002F08","2012-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE183170964.zip",{"title":53,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":54,"source_url":55,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 12.05.2011 – 15 W (pat) 24\u002F07","2011-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE119008909.zip",{"title":57,"ecli":16,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":47},"BPatG, EuGH-Vorlage v. 18.02.2010 – 15 W (pat) 36\u002F08","Sitagliptin\nDem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 469\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\nKann ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel erteilt werden, wenn der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft kürzer ist als fünf Jahre?","2010-02-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE134110964.zip",false]