[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patg-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":96},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patg","Patentgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1936-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatg\u002Fxml.zip",1260049,"§ 64","64",null,"Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt","(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.\n(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.\n(3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.","PATG - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt - § 64\n\n(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.\n(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.\n(3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 63","63",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 62","62",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 61","61",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 65","65",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 66","66",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 67","67",[43,49,54,60,65,71,76,82,87,92],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":16,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 09.04.2025 – 6 Ni 35\u002F23 (EP)","ECLI:DE:BPatG:2025:090425U6Ni35.23EP.0","2025-04-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259031918.zip","rechtsprechung",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":16,"date":52,"source_url":53,"source_type":48},"BPatG, Urt. v. 07.05.2024 – 3 Ni 20\u002F22 (EP)","ECLI:DE:BPatG:2024:070524U3Ni20.22EP.0","2024-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031607.zip",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":48},"BPatG, Urt. v. 06.02.2024 – 3 Ni 20\u002F20 (EP)","ECLI:DE:BPatG:2024:060224U3Ni20.20EP.0","Quaternäre Zusammensetzungen auf Basis von Zirkonium-, Cer-, Yttrium- und Lanthanoxiden\n1. Die Voraussetzung, der zufolge ein nach oben offener Bereich nicht ausführbar offenbart ist, wenn die Erfindung über die Eröffnung eines bestimmten Bereichs hinaus keine verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann ermöglicht, bei der Suche nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH, Urteil vom 6. April 2021 – X ZR 54\u002F19, GRUR 2021, 1043 – Cerdioxid; Urteil vom 12. März 2019 – X ZR 32\u002F17, GRUR 2019, 713 Rn. 45 – Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34\u002F17, GRUR 2019, 718 Rn. 26 – Cer-Zirkonium-Mischoxid II; Urteil vom 6. August 2019 – X ZR 36\u002F17 Rn. 104, juris), liegt auch dann vor, wenn eine Erfindung zwar ein Beispiel für die beanspruchten Mindestwerte der von ihr als erfindungswesentlich bezeichneten Merkmale (hier: spezifische Oberfläche von mindestens 25 m2\u002Fg nach 4-stündigem Kalzinieren bei 1100°C sowie Reduktionsfähigkeit von mindestens 95 % nach 2-stündigem Kalzinieren unter Luftzufuhr bei 600°C oder 700°C oder mindestens 85 % nach 2-stündigem Kalzinieren unter Luftzufuhr bei 900°C) zwar ein die Mindestwerte (geringfügig) übertreffendes Beispiel (hier: spezifische Oberflächen von bis zu 27 m2\u002Fg bei 1100°C sowie eine Reduktionsfähigkeit von 96 % für die 2-stündige Kalzinierung bei 600°C und von 88% für die 2-stündige Kalzinierung bei 900°C) nennt, aber keine Angaben dazu enthält, wie der Fachmann über die im beschriebenen Beispiel konkret dargelegten Werte hinaus höhere Werte erreichen könnte.\n2. Eine beschränkte Verteidigung des angegriffenen Stoffanspruchs durch Aufnahme von Verfahrensmerkmalen aus einem (hier mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffenen) Verfahrensanspruch ist mangels wirksamer Beschränkung des Schutzgegenstandes i.S.d. Art. 139 EPÜ i.V.m. § 64 PatG unwirksam, wenn die Aufnahme der Verfahrensmerkmale nicht zu einem gegenüber der geltenden Fassung eingeschränkten product-by-process-Anspruch führt.\nEin product-by-process-Anspruch liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei nur vor, wenn - was ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist - ein Stoffanspruch, der grundsätzlich nicht auf die Art seiner Herstellung beschränkt ist, mit denen das Erzeugnis gewonnen werden kann, zumindest teilweise nur auf Merkmale des zu seiner Herstellung allein notwendigen Verfahrens beschränkt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1960 – I ZR 116\u002F58, GRUR 1960, 483, 484 – Polsterformkörper; Beschl. v. 6. Juli 1971 – X ZB 9\u002F70, GRUR 1972, 80, 87 f. – Trioxan; Beschl. v. 15. Mai 1997 – X ZR 8\u002F95, BlPMZ 1997, 398, 400 – Polyäthylenfilamente; BGH, Urt. v. 19. Juni 2001 – X ZR 159\u002F98, GRUR 2001, 1129, 1133 – Zipfelfreies Stahlband; BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 – X ZR 188\u002F01, GRUR 2005, 749, 751 – Aufzeichnungsträger). Auf den Wortlaut des Patentanspruchs kommt es dabei nicht an, insbesondere kann weder aus der vermeintlich enger erscheinenden Formulierung „erhalten durch …“ noch aus der vermeintlich weiter erscheinenden Wortwahl „erhältlich durch …“ auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Beschränkung des Sachanspruchs auf allein durch das beanspruchte Verfahren gewonnene Erzeugnisse gefolgert werden.\nDie Voraussetzungen eines Product-by-process-Anspruchs liegen allerdings nicht vor, wenn der beanspruchte Stoff nach den ursprünglich angemeldeten und\u002Foder erteilten Patentansprüchen bereits durch körperliche Merkmale hinreichend charakterisiert ist und sich auch aus den sonstigen Angaben im Streitpatent die Gewinnung des beanspruchten Stoffs allein aus dem angegebenen Verfahren nicht ergibt. Dies gilt erst recht, wenn der Patentinhaber selbst betont, dass eine solche Beschränkung des Stoffanspruchs auf die Gewinnung durch ein bestimmtes Verfahren nie beabsichtigt war und für ihn „selbstverständlich“ unter den Schutz des Stoffanspruchs auch solche Produkte fielen, welche die körperlichen Merkmale erfüllten, auch wenn sie nach einem anderen Herstellungsverfahren gewonnen worden seien.\nDarauf, ob durch die Aufnahme der Verfahrensmerkmale ggf. der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit der erteilten Fassung beseitigt würde, kommt es dabei nicht an, denn die Beseitigung des Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Ausführbarkeit stellt keine Einschränkung des Schutzgegenstandes dar, so dass sich hieraus keine zulässige Beschränkung des unter Schutz zu stellenden Erfindungsgegenstandes ergibt.\nHinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Berufung eingelegt: X ZR 61\u002F24 - Zurücknahme des Rechtsmittels\nDie Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 6. Februar 2024 ist wirkungslos (vgl. § 269 Abs. 3 ZPO).\nDie Klage ist vor Eintritt der Rechtskraft zurückgenommen worden.","2024-02-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031551.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":16,"date":63,"source_url":64,"source_type":48},"BPatG, Urt. v. 15.11.2022 – 5 Ni 42\u002F21 (EP)","ECLI:DE:BPatG:2022:151122U5Ni42.21EP.0","2022-11-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE239030911.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":48},"BPatG, Urt. v. 15.05.2018 – 4 Ni 12\u002F17","ECLI:DE:BPatG:2018:150518U4Ni12.17.0","Truvada\n1. Art. 3 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 469\u002F2009 (AM-VO) weist mit der Forderung für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ESZ), dass „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, ein eigenständiges Kriterium auf, für welches nicht nur eine am Schutzumfang des Patentanspruchs nach Art. 69 EPÜ orientierte Prüfung maßgeblich ist. Umfasst ist auch die Forderung, dass der Erfindungsgegenstand des Grundpatents in den Patentansprüchen erkennbar hinreichend konkretisiert zum Ausdruck kommt, nämlich der durch das ergänzende Schutz-zertifikat verlängerte Schutz des konkreten Wirkstoffs oder der Wirkstoffzusammensetzung als Schutz-gegenstand i. S. v. Art. 4 AM-VO.\n2. Als nicht maßgeblich und bereits aus dogmatischen Gründen unerheblich für die Feststellung des erkennbaren Erfindungsgegenstandes sieht der Senat im Rahmen der Erteilungsvoraussetzungen des Art. 3 AM-VO sonstige Kriterien an, wie die Frage, ob der Wirkstoffzusammensetzung oder dem Wirkstoff, welche die durch das ESZ geschützte Erzeugnis bilden, im Rahmen des Grundpatents Erfindungsqualität zukommt (core invention-Ansatz).\n3. Für die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zumindest erforderliche Spezifizierung eines Wirkstoffs als Erfindungsgegenstand des Grundpatents im Falle bloßer funktioneller Umschreibung in den Patentansprüchen (GRUR 2014, 163 – Eli Lilly) sind nicht die Kriterien maßgeblich, welche an eine ausreichende ursprüngliche Offenbarung einer Lehre im Rahmen möglicher Beschränkungen des erteilten Patents im Bestandsverfahren oder nach § 64 PatG, Art. 105a EPÜ zu stellen sind.\n4. Oberbegriffe oder funktionelle Umschreibungen beziehen sich nur dann stillschweigend, aber notwendigerweise und in spezifischer Art und Weise auf einen im Grundpatent nicht als erfindungsgemäß angesprochenen Wirkstoff, wenn zugleich ausgeschlossen ist, dass auch andere Wirkstoffe ebenfalls derartige Repräsentanten der in den Patentansprüchen des Grundpatents enthaltenen funktionellen Umschreibung oder des enthaltenen Oberbegriffs sein können, welche zwar unter diese subsumiert werden können, die aber die spezifischen arzneilichen Eigenschaften bzw. Wirkweisen des in Rede stehenden Wirkstoffs trotz sonstiger Gemeinsamkeiten im weiteren Sinne gerade nicht teilen.","2018-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE187200964.zip",{"title":72,"ecli":16,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 07.12.2016 – 15 W (pat) 22\u002F14","Trifloxystrobin\nDer Widerruf eines ergänzenden Schutzzertifikates kann auf Antrag des Inhabers analog § 64 Patentgesetz erfolgen.","2016-12-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE179018364.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":48},"BGH, Urt. v. 13.09.2016 – X ZR 64\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:130916UXZR64.14.0","Datengenerator\n1. Verteidigt der Patentinhaber das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren nur mit bestimmten Anspruchssätzen, rechtfertigt es die vollständige Nichtigerklärung des Patents, wenn es sich in keiner verteidigten Fassung als insgesamt rechtsbeständig erweist. Bei der Prüfung des Begehrens des Patentinhabers darf jedoch nicht am Wortlaut seiner Anträge gehaftet werden, sondern ist vom Gericht das tatsächlich Gewollte zu ermitteln und hierbei das gesamte Vorbringen des Patentinhabers zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZB 6\u002F05, BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungsverfahren II).\n2. Stellt der Patentinhaber einen Anspruchssatz zur Entscheidung, der nebengeordnete Ansprüche enthält, die nicht nur wegen unterschiedlicher Anspruchskategorien in einem Nebenordnungsverhältnis stehen, sondern sachlich unterschiedliche Lösungen enthalten, liegt die Annahme regelmäßig fern, der Patentinhaber wolle auch die übrigen Patentansprüche nicht verteidigen, falls sich der Gegenstand nur eines dieser Ansprüche als nicht patentfähig oder ein Anspruch aus anderen Gründen als nicht zulässig oder nicht rechtsbeständig erweise.","2016-09-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314542016.zip",{"title":83,"ecli":16,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 26.11.2015 – 2 Ni 6\u002F15 (EP)","(Keine) Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens wegen Vindikationsklage\n1. Eine erfolgreiche Vindikationsklage der Nichtigkeitsklägerin, die auf Übertragung und Umschreibung des Streitpatents gerichtet ist, kann wegen des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses zur Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage führen und damit das Nichtigkeitsverfahren beeinflussen.\n2. Das Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers entfällt, sobald er das Streitpatent aufgrund seiner sachlichen Patentinhaberschaft und seiner formellen Legitimation im nichtkontradiktorischen Beschränkungs- bzw. Widerrufsverfahren ganz oder teilweise vernichten kann.\n3. Eine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens nach § 148 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Vindikationsrechtsstreit ist nicht geboten, wenn weder sachlich widersprüchliche Entscheidungen drohen noch prozessökonomische Gründe eine Aussetzung des dem öffentlichen Interesse dienenden Nichtigkeitsverfahrens gebieten.","2015-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE223000964.zip",{"title":88,"ecli":16,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":48},"BPatG, Urt. v. 20.10.2015 – 4 Ni 6\u002F14","Verfahren zum Prüfen von Reifen\n1. Wird im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht zur Verteidigung des Streitpatents ein Anspruchssatz aufgestellt, welcher neue nebengeordnete Ansprüche mit Unteransprüchen enthält, so begründet dies als solches – bei inhaltlich beschränktem Patentgegenstand – keine unzulässige Neugestaltung des Patents, sondern eine Selbstbeschränkung.\n2. Diese gewählte Form der Selbstbeschränkung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die verteidigte Fassung der Ansprüche durch den konkreten Nichtigkeitsangriff veranlasst ist, hier der Beschränkung des Hauptanspruchs des wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffenen Streitpatents durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung (im Anschluss an BPatG GRUR 2013, 487 – Fixationssystem).\n3. Im Rahmen der erweiterten Zulässigkeitsprüfung einer Selbstbeschränkung des erteilten Patents im Nichtigkeitsverfahren kommt nur eine entsprechende Anwendbarkeit der für das Anmeldeverfahren zu beachten Vorschriften nach dem Patentgesetz und der Patentverordnung in Frage. Ordnungsvorschriften, wie § 34 PatG oder §§ 9, 10 PatV, können deshalb der Zulässigkeit einer Änderung des Patents und der Neuformulierung erteilter Patentansprüche nur entgegenstehen, wenn ihr Ordnungszweck nicht mit der Erteilung des Patents entfallen ist (so § 34 Abs. 5 PatG).","2015-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE169016802.zip",{"title":93,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":94,"source_url":95,"source_type":48},"BPatG, Beschl. v. 10.04.2014 – 2 Ni 46\u002F12 (EP)","2014-04-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE184740964.zip",false]