[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-patkostg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"patkostg","Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpatkostg\u002Fxml.zip",9760264,"§ 1","1","Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen",null,"(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, 1.dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlungen) erhoben werden und\n2.welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.","PATKOSTG - § 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen\n\n(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. 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S. v. GebVerz. Nr. 402 110 Buchst. a) i. V. m. § 91 Abs. 3 PatG, § 136 Abs. 4 ZPO zu werten. Denn nach Aktenlage steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass im Falle eines Widerrufs des Vergleichs und ohne eine anschließende Rücknahme der Klage noch ein weiterer Verhandlungstermin hätte stattfinden müssen, in welchem die Parteien ihre Anträge hätten stellen und die Sache vollständig und abschließend bis zur Entscheidungsreife hätte erörtert werden müssen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 362; OLG München MDR 1997, 402).","2019-10-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE235130964.zip","rechtsprechung",{"title":43,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":44,"source_url":45,"source_type":41},"BPatG, Beschl. v. 28.06.2017 – 28 W (pat) 52\u002F13","2017-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE227840964.zip",{"title":47,"ecli":17,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":41},"BPatG, Beschl. v. 09.05.2017 – 10 W (pat) 141\u002F14","Trennwandeinrichtung\nFür die Zahlung einer Gebührenschuld (Zuerkennung eines Zahlungstags) ist es entgegen dem Wortlaut von § 2 Nr. 4 PatKostZV nicht ausreichend, dass die Einziehung auf der Grundlage einer dem Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung (nunmehr SEPA-Basislastschriftmandat) erfolgt ist und zu einer Gutschrift auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts geführt hat. Die Regelung setzt ferner voraus, dass die Gebührenschuld im bürgerlich-rechtlichen Sinne durch Erfüllung endgültig erloschen ist. 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